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BürgerInnenrechte, GleichstellungspolitikStiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen LebenspartnerInnen verfassungsgemäß27.08.09 Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Vorlage des Amtsgerichts Schweinfurt gegen die Stiefkindadoption bei homosexuellen LebenspartnerInnen verworfen. Mit dem Verwerfen der Vorlage des Amtsgerichts Schweinfurt, das die seit Januar 2005 geltende Regelung im novellierten Lebenspartnerschaftsgesetz für verfassungswidrig hielt, hat das Bundesverfassungsgericht eine wichtige Entscheidung auf dem Weg zur Gleichberechtigung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften getroffen. Grund der Diskussion ist ein Adoptionsverfahren, in dem eine Frau das Kind ihrer Lebendpartnerin adoptieren will. Obwohl sowohl die Eltern des Kindes als auch das Jugendamt zugestimmt hatten, setzte das Amtsgericht Schweinfurt das Verfahren zunächst aus. Es hielt die diesbezügliche gesetzliche Regelung für verfassungswidrig, weil damit der/die LebenspartnerIn, der/die das Kind annimmt, dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichgestellt werde. Die Karlsruher Richter verwiesen darauf, dass die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft «keine Vorrangstellung» einnehme. Erfreulich ist, dass es mit diesem Urteil nicht zu einem Rückschritt im Prozess der Gleichstellung verschiedener Partnerschafts- und Familienformen gekommen ist. Es ist immer wieder erschreckend, dass in vielen Gesellschaftsbereichen auch heute noch das traditionelle Familienbild als das Non plus ultra angesehen wird. So positiv die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu bewerten ist, bleibt es doch noch viel Arbeit auf dem langen Weg hin zur Gleichstellung alternativer Partnerschafts- und Familienformen.
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